Gesetzesänderungen 2017

Zum 1. Januar 2017 sind zahlreiche neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Sie betreffen Unternehmer, Sparer, Familien, Senioren und Steuerzahler.

Gesetzesänderungen für Unternehmer

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in Deutschland auf 8,84 €/h (vorher: 8,50). Die Steigerung wurde durch die Mindestlohnkommission ausgehandelt, in der Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden den Kompromiss erzielten. Eine weitere Änderung für Unternehmer ist technischer Natur: Elektronische Ladenkassen werden ab 2017 zur Pflicht. Diese können Einzeldaten speichern und ermöglichen einen Datenexport. Es hatte von 2010 an eine Übergangsregel für die Einführung dieser Kassenmodelle gegolten, die am 31.12.2016 auslief. Wer die alten, nicht-elektronischen Kassen weiter verwendet, riskiert eine für ihn negative Steuerschätzung des Finanzamts. Der steuerfreie Gehaltsanteil der bAV steigt für Unternehmer im Zuge der höheren Beitragsbemessungsgrenze. Der auf diese Weise geförderte Höchstbetrag liegt nun bei 3.048 Euro jährlich, weitere 1.800 Euro können unter bestimmten Bedingungen hinzukommen. Des Weiteren müssen Unternehmer bundesweit nur im Jahr 2017 einen zusätzlichen Feiertag beachten, den 31. Oktober (500. Jahrestag des Anschlags der Luther-Thesen).

Gesetzesänderungen für Steuerzahler

Der Steuergrundfreibetrag steigt auf 8.820 Euro, eine Erhöhung um 168 Euro. Auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden geändert, einige Steuersätze greifen erst bei höheren Einkommensgruppen. Das soll die Mehrbelastung durch Inflation und progressiver Besteuerung bei einer Gehaltserhöhung ausgleichen, mithin die „kalte Progression“ eindämmen. Ab 2017 beginnt der Steuersatz bei 14 Prozent ab 8.821 Euro Jahreseinkommen (jeweils einzelner Steuerzahler, gemeinsam veranlagte Paare stets das Doppelte). Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent ab einem Jahreseinkommen von 54.058 Euro. Unterhaltskosten können bis 8.820 Euro geltend gemacht werden. Auch die Absetzbarkeit der Altersvorsorge verbessert sich auf 23.362 Euro und maximal 84 Prozent. Den Nachweis für Spenden müssen Steuerbürger ab 2017 nicht mehr ihrer Einkommensteuererklärung beifügen, es sei denn, das Finanzamt fordert sie an. Die Aufbewahrungspflicht gilt für ein Jahr. Trotz eines Freibetrages ist ab 2017 pflichtgemäß eine Steuererklärung abzugeben, es sei denn, die Einkünfte liegen unter 11.201 Euro. Der Pauschbetrag für Umzugskosten steigt auf 746 Euro bis Ende Januar 2017, wenn der Umzug beruflich bedingt war, ab dem 01.02.2017 sind es dann 764 Euro. Die Pauschale für weitere Haushaltsangehörige steigt 337 Euro. Schulische Nachhilfe für Kinder kann bis Ende Januar 2017 bis 1.882 Euro, ab dem 1. Februar bis 1.926 Euro abgesetzt werden. Der Altersentlastungsbetrag sinkt auf 20,8 % vom Bruttolohn, aber maximal 988 Euro.

Gesetzesänderungen für Sparer

Die Rürup-Rente wird ab 2017 als Sonderausgabe besser steuerlich absetzbar. Der steuerliche Höchstbetrag steigt auf 23.362 Euro, der prozentuale anerkannte Anteil auf 84 Prozent. Maximal sind daher 19.624 Euro abzugsfähig. Der Garantiezins für Lebensversicherungen allerdings sinkt durch die anhaltend niedrigen Zinsen am Finanzmarkt auf nur noch 0,9 % für Verträge ab dem 01.01.2017. Gleichzeitig müssen Versicherungsnehmer für die Auszahlung ihrer Versicherungsleistung höhere Steuern zahlen, die Besteuerung beträgt nun 50 % des individuellen Tarifs. Das gilt für Verträge, die mindestens zwölf Jahre alt sind und für Kunden, die zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 60 Jahre alt sind. Für die Riesterrente müssen Versicherer ab 2017 ein einheitliches Produktinformationsblatt aushändigen.

Gesetzesänderungen im Energiesektor

Die Förderung des Ökostroms wird seit Jahresbeginn 2017 umgestellt, der Hintergrund ist die Reform des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Die Betreiber größerer Solaranlagen, Biogasanlagen oder Windparks erhalten keine feste Einspeisevergütung mehr. Stattdessen erhalten Investoren in neu ausgeschriebene Projekte den Zuschlag, wenn sie die wenigsten Subventionen verlangen.

Gesetzesänderungen bei der gesetzlichen Versicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird für Eltern auf 2,55 % und für Kinderlose auf 2,8 % angehoben. In der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ändert sich nichts, aber die Bemessungsgrenzen für die Rente steigen auf 6.350 Euro (West) und 5.700 Euro (Ost, jeweils pro Monat). Die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wird auf Beschäftigte bis 57.600 Euro jährlichem Bruttolohn ausgeweitet.

Gesetzesänderungen für Familien

Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 108 Euro, das Kindergeld um zwei Euro pro Kind. Der Kinderzuschlag für Geringverdiener wird um 10 Euro erhöht. Der Unterhaltsvorschuss wird künftig ausgeweitet, die sechsjährige Begrenzung der Bezugsdauer entfällt, die Altersgrenze steigt auf 18 Jahre. Das ist ein Vorhaben, das im Januar noch nicht greift, doch Eltern sollen die entsprechenden Anträge dennoch sofort stellen.

Gesetzesänderungen für Patienten

Ab Januar 2017 tritt die zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft, welche das Leistungsangebot sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für ihre pflegenden Angehörigen ausbaut. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff richtet sich nun nach der Selbstständigkeit des Pfleglings, nicht mehr vorrangig nach dem Pflegeaufwand. Demenzkranken sind in ihren Ansprüchen nun körperlich behinderten Personen gleichgestellt. Es gibt fortan fünf sogenannte Pflegegrade, welche die bisherigen Pflegestufen ausweiten. Verschlechterungen soll es nicht geben. Betroffen sind rund 2,8 Millionen Leistungsbezieher. Pflegende Angehörige erhalten eine Besserstellung bei ihren Sozialbeiträgen.

Gesetzesänderungen für Verbraucher und Rentner

Die EEG-Umlage steigt 2017 auf 6,88 ct/kWh, die Umsatzsteuer für Fotobücher wird nun auf den Normalsteuersatz von 19 % angehoben. Ab Mitte 2017 sollen die Renten um bis zu 2,0 % steigen, doch die genauen Werte stehen erst ab dem Frühjahr 2017 fest. Die Flexirente startet 2017, womit Arbeitnehmer künftig flexibler aus ihrem Berufsleben aussteigen können. Die neu eingeführte Teilrente können sie ab sofort mit Teilzeitarbeit kombinieren, damit sie einen Anreiz haben, länger zu arbeiten. Wer ab diesem Jahr mit 63 Jahren die Teilrente wählt, darf nun deutlich mehr hinzuverdienen. Die Zuverdienstgrenze steigt auf 6.300 Euro jährlich (bisher: 5.400 Euro), Verdienste über 6.300 Euro werden zu 40 % auf den Rentenbezug angerechnet. Der steuerpflichtige Rentenanteil für die Neurentner steigt ab 2017 auf 74 Prozent. Es gibt darüber hinaus für Geringverdiener beziehungsweise Empfänger von Hartz IV einige Änderungen, unter anderem steigen der Regelsatz und die Grundsicherung für Kinder.

© 2015 Wirtschaft und Finanzen | Designed by Hurricane Media