Das Steuerrecht 2015 - wichtige Änderungen

Mit dem Jahresbeginn 2015 sind wie immer einige steuerlichen Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen in Kraft getreten. Die Auswirkungen lassen sich nicht immer im Voraus beurteilen, einige Vorhaben befinden sich auch noch im Gesetzgebungsverfahren. Welche Änderungen der Fiskus für das kommende Jahr plant, wird im Folgenden an den wesentlichen Punkten erläutert.

Familie und Beruf besser vereinbaren

Arbeitgeber haben ab sofort die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bestimmte Serviceleistungen steuerfrei anzubieten, die der besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie dienen. Damit soll unter anderem Beschäftigten nach der Elternzeit der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden. Auch hilft die Regelung denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Auszeit wegen der Pflege von Angehörigen genommen hatten. Zu den steuerfreien Serviceleistungen gehört beispielsweise die Vermittlung von Betreuungsleistungen und dazu die entsprechende Beratung, die Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zugutekommen. Der Arbeitgeber kann nach der Neuregelung ab 2015 bestimmte, kurzfristig notwendige Betreuungsleistungen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei ersetzen. Es muss sich um außergewöhnliche und zusätzliche Betreuungen handeln, die außerhalb der Regelbetreuung durch eine Hilfskraft vorgenommen werden, weil beispielsweise der Arbeitnehmer an einer dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt oder zu einem zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten muss, weil ein Kind erkrankt ist oder eine erwachsene Pflegeperson zusätzliche Betreuung benötigt. Mit dieser Regelung sind erstmals Betreuungskosten in einem bestimmten Rahmen steuerlich begünstigt, selbst wenn sie in einem Privathaushalt  anfallen.

Erstausbildung ist steuerlich absetzbar

Die Absetzbarkeit der Erstausbildung war bislang erschwert worden, weil es an einer exakten juristischen Definition hierfür fehlte. Zuletzt erschwerte ein BFH-Urteil von Anfang 2013 die klare juristische Trennung von Erst- und Zweitausbildung. Ab sofort ist eine Erstausbildung steuerwirksam, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehört die Durchführung in Vollzeit (im Durchschnitt 20 Stunden wöchentlich oder mehr), ein Zeitraum von minimal 12 Monaten sowie der Abschluss der Ausbildung, nachzuweisen durch die bestandene Abschlussprüfung (falls vorgesehen). Kurse zur Berufsorientierung, die Fahrschule, berufsvorbereitende Kurse, Betriebspraktika, Einarbeitungsphasen und die militärische Grundausbildung gehören nicht zur Erstausbildung.

Betriebsveranstaltungen

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Besteuerung der geldwerten Vorteile, die Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen zugutekommen, ist die überwiegend angewandte, bisherige Praxis teilweise nicht rechtens. Was die Unternehmen steuerlich absetzen durften und was nicht, erschien den meisten Verwaltungsgerichten eher unklar, die Rechtslage verkomplizierte sich dadurch. Seit 2015 gibt es nun eine gesetzliche Festschreibung dieser Vorteile, die an die bestehenden Bestimmungen von Lohnsteuer-Richtlinien anknüpft. Die bisherige Freigrenze (110 Euro) wird nun zum Freibetrag, zusätzlich können die Unternehmen alle Aufwendungen für eine Veranstaltung, auch die Fremdkosten (die den “äußeren Rahmen” betreffen), in die Berechnung einbeziehen. Geldwerte Vorteile für Begleitpersonen eines Betriebsangehörigen werden diesem als geldwerter Vorteil angerechnet. Das entspricht den schon bisher angewandten Verwaltungsgrundsätzen. Begünstigt ist eine Betriebsveranstaltung, wenn sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht.

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Seit dem 01.01.2015 wurden die Regelungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen und dem Ablass von der Strafverfolgung in schweren Fällen deutlich verschärft, um die Steuerhinterziehung konsequenter bekämpfen zu können. Die Berichtigungspflicht wurde auf zehn Jahre (von vormals fünf Jahren) verlängert. Eine Strafbefreiung tritt nach § 371 AO nur noch bis 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag ein (vorher: 50.000 Euro). Wenn der Hinterziehungsbetrag die Grenze vom 25.000 Euro überschreitet, muss der Steuersünder einen kräftigen Zuschlag zahlen (Festlegung offenbar im Einzelfall, der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums nicht zu entnehmen), um der Strafverfolgung zu entgehen. Auch wurden die Regelungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und zur Lohnsteueranmeldung präzisiert.

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen, mit denen der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung (Auflösung einer Lebenspartnerschaft) vermieden wird, sind ab dem 01.01.2015 als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versteuerung erfolgt im Gegenzug beim Empfänger.

Basisversorgung im Alter

Das Abzugsvolumen für die Basisversorgung im Alter wird ab dem 01.01.2015 an die knappschaftliche Versorgung angeglichen und erhöht sich dadurch von bisher 20.000 Euro auf künftig 22.172 Euro (gemeinsam veranlagte Partner jeweils das Doppelte). In Zukunft wird diese Abzugsfähigkeit an die Steigerungen der knappschaftlichen Versorgung gekoppelt.

Hörbücher

Für Hörbücher sinkt die Umsatzsteuer von bisher 19 % auf künftig 7 %.

Mini-One-Stop-Shop

Der Leistungsort für Dienstleistungen an Privatleute der Telekommunikation, bei Rundfunk, Fernsehen und Internet liegt seit 2015 am Ort des Leistungsempfängers (Wohnort). Die Umsatzbesteuerung wird damit am Verbrauchsort vorgenommen, eine Regelung, die für auf elektronischem Weg (Internet) erbrachte Dienstleistungen in der EU schon länger galt. Unternehmer mit solchen Dienstleistungen, also vorrangig Onlineshop-Betreiber, müssen sich daher nun entweder im Land ihrer Kundschaft umsatzsteuerlich erfassen lassen oder die „Mini-One-Stop-Shop“-Regelung in Anspruch nehmen. Damit können EU-Umsätze außerhalb Deutschlands auch in Deutschland erklärt werden. Hierfür übermitteln die Unternehmer eine besondere Steuererklärung zentral an das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) und entrichten die Steuer in Deutschland. Das gilt nur für die EU und nur, wenn der Unternehmer in einem anderen EU-Staat keine Betriebsstätte eröffnet hat.

Umsatzsteuerbefreiungen

Auf Eingliederungsleistungen nach SGB II, Leistungen für die aktive Arbeitsförderung nach SGB III und vergleichbare Leistungen entfällt ab 2015 keine Umsatzsteuer mehr, wenn die Leistungen durch Einrichtungen mit sozialem Charakter oder des öffentlichen Rechts erbracht werden. Ein Teilbereich dieser Regelung betrifft die Umsatzsteuerfreiheit bei der Gestellung von Personal für Krankenhäuser und soziale Einrichtungen, wenn das Personal durch religiöse (auch: weltanschauliche) Einrichtungen gestellt wird. Betroffene Bereiche sind auch die der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit, der Erziehung, der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichtes an Schulen und Hochschulen, des geistigen Beistandes und der Fortbildung. Dialyseleistungen sind ab sofort ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.

Schnellreaktionsmechanismus bei Steuerhinterziehung

Bei schwerwiegendem Verdacht auf Steuerhinterziehung, der sowohl den monetären Umfang als auch die Zahl der Einzelvorgänge betreffen kann, greift künftig ein sogenannter Schnellreaktionsmechanismus. Damit wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich beschränkt erweitert, um gesetzgeberisch auf die hinterzogenen Steuern reagieren zu können. Das betrifft große Unternehmen, die Steuerschlupflöcher gefunden und auch illegal genutzt haben, aber aufgrund der bestehenden Rechtslage nur schwer zu verfolgen sind. Der Finanzbehörden können dann aufgrund erweiterter staatlicher Befugnisse umfängliche Steuern schätzen und einfordern.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Der Antrag auf den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen entfällt ab 2015, die Kirchensteuer wird automatisch abgeführt. Dazu wird ein automatisierter Datenabruf bezüglich der Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen vorgenommen, dem schriftlich beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) widersprochen werden kann (sogenannter Sperrvermerk). Auf diesen Widerspruch folgt eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, um die Kirchensteuer festsetzen zu können.

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