Pflichtversicherung und Familienversicherung im Überblick
- Arbeitnehmer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 € sind pflichtversichert
- Familienangehörige können beitragsfrei mitversichert werden bei Einkommen unter 535 € monatlich
- Besondere Regelungen gelten für Selbstständige, Studierende und Rentner
Wer muss gesetzlich krankenversichert sein?
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bildet dabei das Fundament des deutschen Gesundheitssystems und versichert etwa 90% der Bevölkerung. Doch wer genau ist in der GKV pflichtversichert und welche Regelungen gelten für Familienmitglieder? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedingungen für die beitragsfreie Familienversicherung.
Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland basiert auf dem Solidarprinzip. Das bedeutet, dass die Beiträge der Versicherten nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berechnet werden, während alle Versicherten unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge die gleichen Leistungen erhalten. Dieses System gewährleistet einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft.
Gesetzliche Grundlagen der Krankenversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Besonders relevant sind hier die Paragraphen §5 (Versicherungspflicht) und §10 (Familienversicherung). Diese gesetzlichen Bestimmungen definieren den versicherungspflichtigen Personenkreis und legen fest, unter welchen Bedingungen Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert werden können.
Pflichtversicherte Personengruppen in der GKV
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft verschiedene Personengruppen. Im Folgenden werden die wichtigsten pflichtversicherten Gruppen detailliert vorgestellt.
Arbeitnehmer und Angestellte
Die größte Gruppe der Pflichtversicherten bilden Arbeitnehmer und Angestellte. Für sie gilt:
- Einkommensgrenze: Arbeitnehmer sind pflichtversichert, wenn ihr Bruttoeinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Diese beträgt im Jahr 2025 73.800 Euro jährlich oder 6.150 Euro monatlich.
- Beitragsbemessung: Die Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet, die 2025 bei 66.150 Euro jährlich oder 5.512,50 Euro monatlich liegt.
- Beitragssatz: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6% des beitragspflichtigen Einkommens, zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der durchschnittlich bei 2,5% liegt (Stand 2025).
Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, können zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV und einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wählen.
Auszubildende und Studierende
Auszubildende sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, unabhängig von der Höhe ihrer Ausbildungsvergütung. Für Studierende gelten besondere Regelungen:
- Studierende sind bis zum Abschluss ihres Studiums, längstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr, versicherungspflichtig.
- Der Beitrag für Studierende ist ein Sonderbeitrag, der deutlich unter dem regulären Beitrag liegt.
- Nach dem 30. Lebensjahr oder nach Abschluss des Studiums können Studierende freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Rentner und Pensionäre
Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie während ihres Erwerbslebens überwiegend in der GKV versichert waren. Konkret bedeutet das:
- Die Person muss in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90% der Zeit in der GKV versichert gewesen sein.
- Rentner zahlen Beiträge auf ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auf weitere Einkünfte wie Betriebsrenten oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
- Der Beitragssatz für Rentner entspricht dem allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag.
Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen
Empfänger von Arbeitslosengeld I sind über die Bundesagentur für Arbeit pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) sind ebenfalls pflichtversichert, wobei die Beiträge vom Jobcenter getragen werden.
Selbstständige und Freiberufler
Grundsätzlich sind Selbstständige und Freiberufler nicht automatisch versicherungspflichtig in der GKV. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Künstler und Publizisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert sein.
- Landwirte sind über die landwirtschaftliche Krankenkasse pflichtversichert.
- Handwerker sind in den ersten 18 Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.
Alle anderen Selbstständigen können zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV und der privaten Krankenversicherung wählen. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV gelten folgende Besonderheiten:
- Der Mindestbeitrag wird auf Basis eines fiktiven Mindesteinkommens berechnet.
- Selbstständige können zwischen dem allgemeinen Beitragssatz (14,6% plus Zusatzbeitrag) mit Anspruch auf Krankengeld oder dem ermäßigten Beitragssatz (14,0% plus Zusatzbeitrag) ohne Krankengeldanspruch wählen.
- Die Beiträge werden auf das gesamte Einkommen erhoben, einschließlich Kapitalerträgen und Mieteinnahmen, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Familienversicherung in der GKV
Eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist die beitragsfreie Familienversicherung. Diese ermöglicht es, Familienmitglieder ohne zusätzliche Kosten mitzuversichern.
Wer kann familienversichert werden?
In der Familienversicherung können folgende Personen beitragsfrei mitversichert werden:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder)
- Enkel, wenn sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden
- Kinder von familienversicherten Kindern
Voraussetzungen für die Familienversicherung
Damit Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert werden können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-
Wohnsitz in Deutschland: Die zu versichernde Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
-
Keine eigene Versicherungspflicht: Das Familienmitglied darf nicht selbst versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein.
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Keine hauptberufliche Selbstständigkeit: Das Familienmitglied darf nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein.
-
Einkommensgrenze: Das Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese liegt im Jahr 2025 bei 535 Euro monatlich. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gilt eine höhere Grenze von 556 Euro monatlich.
-
Keine höherrangige Versicherung: Das Familienmitglied darf nicht vorrangig über einen anderen Versicherten familienversichert sein.
Altersgrenzen für Kinder in der Familienversicherung
Für Kinder gelten in der Familienversicherung bestimmte Altersgrenzen:
- Grundsätzlich sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert.
- Bei nicht erwerbstätigen Kindern verlängert sich die Familienversicherung bis zum 23. Lebensjahr.
- Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (z.B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr), ist es bis zum 25. Lebensjahr familienversichert.
- Wurde die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst oder Wehrdienst unterbrochen oder verzögert, kann die Familienversicherung entsprechend verlängert werden, maximal um die Dauer des Dienstes.
- Kinder mit Behinderungen, die sich nicht selbst unterhalten können, sind ohne Altersgrenze familienversichert, sofern die Behinderung bereits während der Familienversicherung bestand.
Besonderheiten bei Ehepartnern und Lebenspartnern
Für die Familienversicherung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für Kinder. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Einkommensgrenze von 535 Euro monatlich (Stand 2025). Dabei werden alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts berücksichtigt, insbesondere:
- Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
Freiwillige Versicherung in der GKV
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dies betrifft insbesondere:
- Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet
- Selbstständige und Freiberufler
- Beamte
- Studierende nach dem 30. Lebensjahr oder nach Abschluss des Studiums
- Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden und keine Familienversicherung in Anspruch nehmen können
Für die freiwillige Versicherung gelten folgende Regelungen:
- Die Beiträge werden auf alle Einkünfte erhoben, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Es gibt einen Mindestbeitrag, der auf Basis eines fiktiven Mindesteinkommens berechnet wird.
- Freiwillig Versicherte haben grundsätzlich dieselben Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte.
Sonderfälle und besondere Regelungen
Beamte und die GKV
Beamte sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten vom Dienstherrn eine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten und schließen in der Regel eine private Krankenversicherung für den nicht durch die Beihilfe gedeckten Teil ab. Dennoch gibt es Möglichkeiten für Beamte, in der GKV versichert zu sein:
- Beamte können sich freiwillig in der GKV versichern, müssen dann aber den vollen Beitrag selbst tragen.
- In einigen Bundesländern (Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen) wurde eine "pauschale Beihilfe" eingeführt, bei der Beamte einen Zuschuss zu ihren GKV-Beiträgen erhalten können.
- Beamte auf Widerruf (Referendare) können unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig in der GKV sein.
Studenten über 30 Jahre
Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Freiwillige Weiterversicherung in der GKV
- Wechsel in die private Krankenversicherung
- Familienversicherung über einen Elternteil oder Ehepartner, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind
Grenzgänger und im Ausland lebende Deutsche
Für Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland leben (Grenzgänger), gelten besondere Regelungen:
- Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, sind grundsätzlich in der deutschen GKV versicherungspflichtig, auch wenn sie im Ausland wohnen.
- Für EU-Bürger gelten die Regelungen der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben und nicht in Deutschland arbeiten, sind in der Regel nicht in der deutschen GKV versichert.
Aktuelle Änderungen und Entwicklungen 2025
Für das Jahr 2025 gibt es einige wichtige Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde für 2025 auf 66.150 Euro jährlich oder 5.512,50 Euro monatlich angehoben (Vorjahr: 62.100 Euro jährlich / 5.175 Euro monatlich).
Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wurde für 2025 auf 73.800 Euro jährlich oder 6.150 Euro monatlich festgelegt (Vorjahr: 69.300 Euro jährlich / 5.775 Euro monatlich).
Anpassung der Einkommensgrenze für Familienversicherte
Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung wurde 2025 von 505 Euro auf 535 Euro monatlich angehoben. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine Grenze von 556 Euro monatlich.
Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde für 2025 auf 2,5% festgelegt, was einer Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Einführung der elektronischen Patientenakte
Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) als Opt-Out-Anwendung eingeführt. Das bedeutet, dass die Krankenkassen ihren Versicherten automatisch eine ePA zur Verfügung stellen. Versicherte können der Einrichtung einer ePA jedoch jederzeit widersprechen.
Vor- und Nachteile der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet verschiedene Vor- und Nachteile, die je nach persönlicher Situation unterschiedlich zu bewerten sind.
Vorteile der GKV
- Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, während alle Versicherten die gleichen Leistungen erhalten.
- Familienversicherung: Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden.
- Keine Gesundheitsprüfung: Die Aufnahme in die GKV erfolgt ohne Gesundheitsprüfung und unabhängig von Vorerkrankungen.
- Einheitlicher Leistungskatalog: Alle gesetzlichen Krankenkassen bieten einen gesetzlich festgelegten Grundleistungskatalog an.
- Keine Beitragsanpassung im Alter: Die Beiträge steigen nicht altersbedingt, sondern nur bei Einkommenssteigerungen.
Nachteile der GKV
- Beitragsbemessungsgrenze: Für Gutverdiener können die Beiträge im Verhältnis zu den Leistungen hoch sein.
- Eingeschränkter Leistungskatalog: Nicht alle medizinischen Leistungen werden von der GKV übernommen.
- Wartezeiten bei Fachärzten: In einigen Regionen und bei bestimmten Fachärzten kann es zu längeren Wartezeiten kommen.
- Keine individuelle Tarifgestaltung: Anders als in der PKV gibt es keine Möglichkeit, den Versicherungsschutz individuell anzupassen.
Wechselmöglichkeiten zwischen GKV und PKV
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung möglich.
Wechsel von der GKV in die PKV
Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist möglich, wenn:
- Das Einkommen eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro) überschreitet und dies voraussichtlich auch im Folgejahr der Fall sein wird.
- Eine Person selbstständig tätig wird und nicht versicherungspflichtig ist.
- Eine Person verbeamtet wird.
- Ein Student das 30. Lebensjahr vollendet hat oder sein Studium abgeschlossen hat.
Wechsel von der PKV in die GKV
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist deutlich schwieriger und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Das Einkommen eines Arbeitnehmers sinkt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Eine Person wird arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld I.
- Eine Person nimmt eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, nachdem sie zuvor selbstständig oder privatversichert war.
- Eine Person ist unter 55 Jahre alt und erfüllt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht.
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel von der PKV in die GKV in der Regel nicht mehr möglich, auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
Praktische Tipps und Hinweise
Überprüfung des Versicherungsstatus
Es ist ratsam, regelmäßig den eigenen Versicherungsstatus und den der Familienmitglieder zu überprüfen, insbesondere bei:
- Änderungen des Einkommens
- Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung
- Beginn oder Ende einer Ausbildung oder eines Studiums
- Heirat oder Scheidung
- Geburt eines Kindes
Beantragung der Familienversicherung
Für die Beantragung der Familienversicherung sind folgende Schritte erforderlich:
- Ausfüllen des Antragsformulars für die Familienversicherung bei der Krankenkasse des Hauptversicherten
- Vorlage der erforderlichen Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Einkommensnachweise)
- Bei Kindern über 23 Jahren: Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung
Wahl der richtigen Krankenkasse
Obwohl alle gesetzlichen Krankenkassen den gleichen Grundleistungskatalog anbieten, gibt es Unterschiede bei:
- Höhe des Zusatzbeitrags
- Zusatzleistungen und Bonusprogrammen
- Service und digitalen Angeboten
- Regionaler Präsenz und Erreichbarkeit
Ein regelmäßiger Vergleich der Krankenkassen kann sich daher lohnen.
Fazit: Wer ist in der GKV versichert?
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland bietet einen umfassenden Versicherungsschutz für einen Großteil der Bevölkerung. Pflichtversichert sind vor allem Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Auszubildende, Studierende, Rentner und Empfänger von Sozialleistungen. Selbstständige und Freiberufler können sich in der Regel freiwillig in der GKV versichern, sofern sie nicht zu den Berufsgruppen gehören, für die eine Versicherungspflicht besteht.
Eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist die beitragsfreie Familienversicherung, die es ermöglicht, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen mitzuversichern. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Einkommen des Familienmitglieds eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Die gesetzliche Krankenversicherung basiert auf dem Solidarprinzip und bietet einen einheitlichen Leistungskatalog für alle Versicherten, unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Dies unterscheidet sie grundlegend von der privaten Krankenversicherung, bei der die Beiträge und Leistungen individuell vereinbart werden.
Für das Jahr 2025 wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen, insbesondere bei den Beitragsbemessungsgrenzen, der Versicherungspflichtgrenze und den Einkommensgrenzen für die Familienversicherung. Zudem wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhöht, was zu steigenden Kosten für die Versicherten führt.
Die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sollte wohlüberlegt sein, da ein späterer Wechsel oft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere für Familien bietet die GKV durch die beitragsfreie Familienversicherung oft finanzielle Vorteile.