Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)

Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) wurde am 23. Juni 2017 beschlossen und im BGBl. I S. 1682 veröffentlicht. Es sieht vor, durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen und weiteren Parteien sowie neue Ermittlungsbefugnisse von Finanzbehörden Gelder bei Domizilgesellschaften besser ermitteln zu können. Das Gesetz enthält noch weitere Änderungen und Neuerungen. Es gab auch Anpassungsbedarf beim Steuerberatungsrecht und bei direkten Steuern. EuGH-Urteile und Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission erzwangen diese Gesetzesänderungen.

Zielrichtung des StUmgBG

Das Gesetz bietet den deutschen Finanzbehörden eine effektive Handhabe, um den Kampf gegen Steuerumgehung mithilfe von Domizilgesellschaften effektiv zu verschärfen. Die Veröffentlichung der sogenannten "Panama Papers" im April 2016 hatte aufgezeigt, wie verbreitet diese Art der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung ist. Weltweit erwuchs daraus Druck auf die politisch Verantwortlichen, Möglichkeiten für die Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen und wirtschaftlichen Aktivitäten einzuschränken. Das bisherige Mittel der Wahl waren Briefkastenfirmen in Steueroasen, die fachjuristisch “Domizilgesellschaften” sind. In Zukunft müssen Steuerbürger, aber auch Banken über solche Domizilgesellschaften Auskunft geben. Das Entdeckungsrisiko steigt damit, auch dürfte das Gesetz eine präventive Wirkung entfalten. Es geht im Wesentlichen "beherrschende" Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen Steuerpflichtiger und Gesellschaften in Drittstaaten. Diese Geschäftsbeziehungen sind unabhängig davon relevant, ob die betreffende Drittstaat-Gesellschaft eine gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Übersetzt für den Laien bedeutet das: Ob der deutsche Steuerbürger die Briefkastenfirma nur zum Zweck einer eigenen Verschleierung von Finanzströmen gründen lässt oder ob er das Geld bei einer bestehenden, auch anderweitig tätigen Gesellschaft parkt, ist für den deutschen Gesetzgeber unerheblich. Der Bundesrat hat in einer zusätzlichen Entschließung gefordert, weitere Schritte zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung zu unternehmen. Es soll eine gesetzliche Anzeigepflicht her. Damit könnten beispielsweise Banken nicht mehr ihre Kunden schützen, wenn diese Gelder zu einer Briefkastenfirma überweisen.

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Maßnahmen im Einzelnen

Das Gesetz richtet sich im Kern gegen das Parken von Geldern in Staaten außerhalb der EU. Das ist deshalb wichtig, weil es auch in der EU und selbst in Deutschland sogenannte Steueroasen gibt, in Deutschland beispielsweise für Gewerbetreibende in Gemeinden mit einem sehr niedrigen Hebesatz. Dort werden übrigens sogar Briefkastenfirmen betrieben, manchmal hängt der Briefkasten an einer Scheune auf dem bayerischen Land (kein Scherz). Doch diese vergleichsweise harmlosen Fälle hatte der deutsche Gesetzgeber nicht im Visier. Es geht um die Millionen und Milliarden großer Firmen, Personengesellschaften und -vereinigungen, Körperschaften oder auch Vermögensmassen. Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Es gibt schon eine Anzeigepflicht nach § 138 AO, wenn jemand an ausländischen Gesellschaften eine Beteiligung erwirbt. Diese wird nun für alle Arten von Beteiligungen (mittelbar und unmittelbar) vereinheitlicht. Bisher konnten stille Teilhaber die Anzeige mehr oder weniger ungestraft unterlassen.
  • Auch ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften müssen deutsche Steuerpflichtige ab sofort anzeigen, selbst wenn sie nicht am ausländischen Unternehmen formal beteiligt sind. Bei nicht erfolgter Anzeige stoppt die Festsetzungsverjährung. Bußgelder bei unterlassener Anzeige der Geschäftsbeziehung können bis 25.000 Euro erreichen.
  • Auch Finanzinstitute müssen nun den Finanzbehörden Geschäftsbeziehungen ihrer Kunden zu ausländischen Gesellschaften mitteilen, wenn sie diese hergestellt oder vermittelt haben. Auch ihnen drohen Bußgelder bei Pflichtverletzungen, außerdem werden sie für den Schaden durch eine Steuerhinterziehung haftbar gemacht.
  • Das steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben, es war bislang im § 30a AO verankert. Die Finanzbehörden können damit ohne Einschränkungen an die Finanzinstitute Auskunftsersuchen richten.
  • Das automatisierte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7 AO) wird erweitert. Die Finanzbehörden können ihre Ermittlungen damit weit über den bisherigen Rahmen ausdehnen. Kreditinstitute müssen künftig nach einer Auflösung des Kontos die Daten noch zehn Jahre lang speichern.

Zu diesen wesentlichen Punkten kommt noch hinzu, dass die Finanzbehörden ab sofort Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute richten können und die Kreditinstitute im Rahmen ihrer Legitimationsprüfung die Steuer-ID des Kontoinhabers und weiterer Verfügungsberechtigter speichern müssen. Die Aufbewahrungsverpflichtungen für Steuerpflichtige werden erweitert, wenn diese Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft unterhalten. Die fortgesetzte Steuerhinterziehung über Briefkastenfirmen im Ausland ist künftig eine besonders schweren Steuerhinterziehung. Die Zahlungsverjährungsfrist wird für alle Steuerhinterziehungsfälle auf zehn Jahre (vorher: fünf Jahre) verlängert.

Weitere Änderungen im Steuerrecht durch das StUmgBG

Es gibt noch weitere Änderungen, unter anderem die Wiederaufnahme von Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten, die Steuerpflicht für Abfindungszahlungen in Erbschaftsfällen, Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorständen der Steuerberaterkammern, die Steuerklassen bei Eheschließung und den Steuerklassenwechsel betreffen. Auch Anpassungen beim Kindergeld enthält das Gesetz. Diese Änderungen berühren die Bekämpfung der Steuerhinterziehung über Briefkastenfirmen aber nicht.

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