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Rund 800.000 Beschäftigte in Deutschland erhalten trotz Erwerbstätigkeit ergänzende Bürgergeld-Leistungen, da ihr Arbeitseinkommen nicht zur Deckung des gesetzlichen Existenzminimums ausreicht. Nach Schätzungen der Ernst-Abbe-Hochschule Jena könnten weitere 440.000 bis 540.000 Anspruchsberechtigte auf ihnen zustehende Leistungen verzichten – meist aus Unkenntnis ihrer Rechte.
Die Finanzierung des aufstockenden Bürgergeldes für Erwerbstätige belastet den Bundeshaushalt mit rund sieben Milliarden Euro pro Jahr. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung bilden Arbeitslose nur eine Minderheit der Bürgergeld-Empfänger. Neben Kindern und Jugendlichen stellen Erwerbstätige mit zu geringem Einkommen eine bedeutende Empfängergruppe dar.
Die Berechnung des Anspruchs auf aufstockendes Bürgergeld folgt einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst wird das individuelle Existenzminimum ermittelt, das sich aus dem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Diese Summe variiert erheblich je nach Wohnort – von 1.008 Euro im sächsischen Landkreis Görlitz bis zu 1.808 Euro in München.
Vom Bruttoeinkommen werden gestaffelte Freibeträge abgezogen:
Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Jobcenter, wobei ein formloser Antrag ausreicht. Möglich sind persönliche Vorsprache, schriftliche Einreichung, Online-Antrag oder telefonische Antragstellung. Erforderlich sind Nachweise über Mietkosten, Heizungskosten und Einkommen.
Mit dem Bezug von aufstockendem Bürgergeld gehen Mitwirkungspflichten einher. Leistungsempfänger müssen relevante Änderungen ihrer Lebenssituation unverzüglich melden und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Bei Pflichtverletzungen drohen Leistungskürzungen von zunächst 10 Prozent für einen Monat, die bei wiederholten Verstößen auf bis zu 30 Prozent für drei Monate ansteigen können.
Grundsätzlich können alle Erwerbstätigen ab 15 Jahren bis zum Renteneintrittsalter mit Hauptwohnsitz in Deutschland aufstockendes Bürgergeld beantragen – unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig, in Vollzeit oder als Minijobber tätig sind. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld oder Krankengeld können bei Bedarf ergänzende Leistungen erhalten.
Für Rentner und voll erwerbsgeminderte Personen gilt stattdessen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die funktional dem Bürgergeld entspricht.
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