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Die vorzeitige Schließung des Oktoberfests aufgrund einer Bedrohungslage würde erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen. Doch die Haftungsfrage gestaltet sich komplex und betrifft verschiedene Parteien unterschiedlich stark.

Rechtliche Grundlagen der Haftungsfrage

Bei einer behördlich angeordneten Schließung handelt es sich um hoheitliches Handeln, das keinen automatischen Schadensersatzanspruch begründet. Die Landeshauptstadt München agiert zwar als Veranstalterin, tritt jedoch gegenüber Besuchern nicht als direkte Vertragspartnerin auf.

Ein Anspruch gegen die Stadt wäre nur über die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG möglich. Hierfür müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis hoheitlichen Handelns
  • Rechtswidrigkeit der Maßnahme
  • Verschulden der Entscheidungsträger
  • Kausaler Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden
  • Kein Vorliegen von Haftungsausschlüssen

In der Praxis scheitern solche Ansprüche meist, da Behörden bei Sicherheitsbedrohungen weitreichende Ermessensspielräume zugestanden werden.

Wirtschaftliche Folgen für Festwirte und Schausteller

Besonders hart trifft eine vorzeitige Schließung die Festwirte und Schausteller. Ihre Vertragsbeziehung zur Stadt basiert auf Gestattungs- oder Nutzungsverträgen, die typischerweise Klauseln zu höherer Gewalt enthalten. Diese schließen Schadensersatzansprüche gegen die Stadt regelmäßig aus.

Umsatzeinbußen, verdorbene Waren und weitere wirtschaftliche Schäden verbleiben damit beim Betreiber selbst. Das unternehmerische Risiko liegt vollständig bei den Wirten und Schaustellern.

Rechtslage für Besucher mit Reservierungen

Für Besucher gelten andere Regelungen:

  • Bereits gezahlte Reservierungsgebühren oder Menüpauschalen müssen gemäß § 326 BGB von den Wirten zurückerstattet werden
  • Folgekosten wie Hotelübernachtungen oder Anreisekosten werden hingegen in der Regel nicht ersetzt, sofern keine ausdrückliche Zusage des Wirtes vorliegt

Versicherungsschutz als mögliche Absicherung

Die Absicherung durch Versicherungen hängt stark vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab:

  • Standardmäßige Betriebsunterbrechungsversicherungen greifen nur bei konkreten Sachschäden
  • Spezielle Veranstaltungsausfall- und Terrorversicherungen können behördliche Schließungen abdecken, sofern vertraglich vereinbart
  • Neuere Versicherungsprodukte seit der Pandemie bieten teilweise Module für "Unterbrechung ohne Sachschaden"

Fazit zur Haftungsfrage

Die wirtschaftlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Wiesn-Schließung verteilen sich ungleichmäßig:

  • Die Stadt München haftet nur bei nachweislich rechtswidrigem oder schuldhaftem Verhalten
  • Besucher können ihre direkten Reservierungskosten zurückfordern
  • Festwirte und Schausteller tragen das Hauptrisiko der wirtschaftlichen Verluste
  • Versicherungen bieten nur dann Schutz, wenn entsprechende Spezialverträge abgeschlossen wurden

Die Absicherung gegen solche Risiken bleibt damit vorrangig eine unternehmerische Herausforderung für die Betreiber und ein juristisch komplexes Thema, das im Streitfall die Gerichte beschäftigen dürfte.

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