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Die vorzeitige Schließung des Oktoberfests aufgrund einer Bedrohungslage würde erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen. Doch die Haftungsfrage gestaltet sich komplex und betrifft verschiedene Parteien unterschiedlich stark.
Bei einer behördlich angeordneten Schließung handelt es sich um hoheitliches Handeln, das keinen automatischen Schadensersatzanspruch begründet. Die Landeshauptstadt München agiert zwar als Veranstalterin, tritt jedoch gegenüber Besuchern nicht als direkte Vertragspartnerin auf.
Ein Anspruch gegen die Stadt wäre nur über die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG möglich. Hierfür müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In der Praxis scheitern solche Ansprüche meist, da Behörden bei Sicherheitsbedrohungen weitreichende Ermessensspielräume zugestanden werden.
Besonders hart trifft eine vorzeitige Schließung die Festwirte und Schausteller. Ihre Vertragsbeziehung zur Stadt basiert auf Gestattungs- oder Nutzungsverträgen, die typischerweise Klauseln zu höherer Gewalt enthalten. Diese schließen Schadensersatzansprüche gegen die Stadt regelmäßig aus.
Umsatzeinbußen, verdorbene Waren und weitere wirtschaftliche Schäden verbleiben damit beim Betreiber selbst. Das unternehmerische Risiko liegt vollständig bei den Wirten und Schaustellern.
Für Besucher gelten andere Regelungen:
Die Absicherung durch Versicherungen hängt stark vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab:
Die wirtschaftlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Wiesn-Schließung verteilen sich ungleichmäßig:
Die Absicherung gegen solche Risiken bleibt damit vorrangig eine unternehmerische Herausforderung für die Betreiber und ein juristisch komplexes Thema, das im Streitfall die Gerichte beschäftigen dürfte.
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